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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kuder Schuhtechnik

Inhaber: David Kuder
Bahnhofstraße 36
74348 Lauffen am Neckar

Telefon: 07133 2288775
E-Mail: info@kuder-schuhtechnik.de

Stand: 1. August 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die zwischen Kuder Schuhtechnik, Inhaber David Kuder – nachfolgend „Kuder Schuhtechnik“ genannt – und ihren Kunden in den Geschäftsräumen von Kuder Schuhtechnik abgeschlossen werden.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für:

    a) individuelle orthopädieschuhtechnische Anfertigungen, Versorgungen, Anpassungen und Änderungen, insbesondere orthopädische Maßschuhe, Diabetes-Schutzschuhe, orthopädische Schuhzurichtungen und vergleichbare individuell angepasste Hilfsmittel,

    b) Reparaturen, Instandsetzungen, Änderungen, Umarbeitungen und sonstige Werkstattleistungen an Schuhen, Hilfsmitteln und vergleichbaren Gegenständen.

  3. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sowohl ein Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch ein Unternehmer gemäß § 14 BGB sein.

  4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  5. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  6. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  7. Soweit eine Versorgung auf Grundlage eines Vertrages mit einer gesetzlichen Krankenkasse, einem anderen Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Kostenträger erfolgt, gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften und die jeweils anwendbaren Versorgungs- und Abrechnungsverträge diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

  8. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ohne Weiteres auf Verträge anwendbar, die ausschließlich telefonisch, per E-Mail, über eine Internetseite oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden. Für solche Verträge können zusätzliche gesetzliche Informationspflichten und Widerrufsrechte gelten.
     

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Die Präsentation von Leistungen, Mustern, Materialien oder Produkten in den Geschäftsräumen, in Werbemitteln oder auf der Internetseite stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

  2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Kuder Schuhtechnik den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch:

    a) eine Auftragsbestätigung,

    b) die Unterzeichnung oder Bestätigung eines Versorgungs- oder Reparaturauftrags,

    c) den Beginn der vereinbarten Arbeiten oder

    d) die Übergabe der angefertigten oder bearbeiteten Sache.

  3. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, einer vorhandenen ärztlichen Verordnung, dem Kostenvoranschlag, einer Kostenübernahmeerklärung, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen.

  4. Bei individuellen Versorgungen werden die zum Zeitpunkt der Maßnahme festgestellten körperlichen, medizinischen und funktionellen Gegebenheiten zugrunde gelegt.

  5. Kuder Schuhtechnik schuldet eine fachgerechte, dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechende handwerkliche Leistung. Ein bestimmter Heilungs- oder Behandlungserfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpflichtung zur mangelfreien und funktionsgerechten Leistung bleibt hiervon unberührt.

  6. Nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche des Kunden können zu zusätzlichen Kosten und einer Verlängerung der Fertigstellungszeit führen. Kuder Schuhtechnik informiert den Kunden hierüber vor Ausführung der zusätzlichen Leistung, soweit die Änderung nicht nur unerheblich ist.
     

§ 3 Angebote und Kostenvoranschläge

  1. Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Festpreisangebot bezeichnet wurden.

  2. Ergibt sich während der Ausführung, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag voraussichtlich wesentlich überschritten wird, informiert Kuder Schuhtechnik den Kunden unverzüglich.

  3. Der Kunde kann in diesem Fall entscheiden, ob der Auftrag fortgeführt, in geändertem Umfang ausgeführt oder nach den gesetzlichen Bestimmungen beendet werden soll.

  4. Bis zu dieser Entscheidung darf Kuder Schuhtechnik die Arbeiten unterbrechen, soweit eine Fortsetzung ohne Zustimmung des Kunden nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich wäre.

  5. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, eine Fehleranalyse oder eine gesonderte Untersuchung wird nur dann eine Vergütung berechnet, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde.

  6. Bereits fachgerecht erbrachte und verwertbare Leistungen sowie verwendete oder speziell beschaffte Materialien sind im Falle einer Beendigung des Auftrags nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.
     

§ 4 Versorgung über Krankenkassen und andere Kostenträger

  1. Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung oder die Einreichung eines Kostenvoranschlags bei einer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger begründet noch keine Garantie für eine Kostenübernahme.

  2. Soweit eine vorherige Genehmigung des Kostenträgers erforderlich ist, beginnt Kuder Schuhtechnik mit der genehmigungspflichtigen Versorgung grundsätzlich erst nach Vorliegen der Genehmigung.

  3. Der Kunde kann vor Erteilung der Genehmigung ausdrücklich eine Ausführung als Selbstzahlerleistung beauftragen. Kuder Schuhtechnik informiert den Kunden zuvor über die voraussichtlichen Kosten.

  4. Der Kunde trägt insbesondere:

    a) gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen,

    b) ausdrücklich vereinbarte wirtschaftliche Aufzahlungen oder Mehrkosten,

    c) ausdrücklich beauftragte Privat- oder Selbstzahlerleistungen und

    d) Leistungen, für die der Kunde vorab wirksam eine eigene Kostenübernahme erklärt hat.

  5. Lehnt ein Kostenträger die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, ist der Kunde nur dann zur Zahlung des abgelehnten Betrags verpflichtet, wenn er für diesen Fall vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich und transparent eine Selbstzahlervereinbarung abgeschlossen hat.

  6. Eine Zahlungspflicht des Kunden besteht nicht, soweit die Ablehnung oder Nichtzahlung des Kostenträgers auf einer von Kuder Schuhtechnik zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere eine gültige Verordnung, Versicherungsdaten, Genehmigungen sowie gegebenenfalls ein gültiger Zuzahlungsbefreiungsnachweis.

  8. Änderungen des Versicherungsverhältnisses, des Kostenträgers oder einer Zuzahlungsbefreiung sind Kuder Schuhtechnik unverzüglich mitzuteilen.
     

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle angegebenen Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.

  2. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise entsprechend der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Rechnung.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung mit Übergabe beziehungsweise – soweit rechtlich vorgesehen – mit Abnahme der Leistung und Zugang der Rechnung fällig.

  4. Gesetzliche Zuzahlungen, vereinbarte Mehrkosten und Selbstzahleranteile können bei Übergabe oder Abholung verlangt werden.

  5. Soweit ein Kostenträger unmittelbar mit Kuder Schuhtechnik abrechnet, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden für gesetzliche Zuzahlungen und ausdrücklich vereinbarte private Mehrkosten hiervon unberührt.

  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kuder Schuhtechnik kann insbesondere gesetzliche Verzugszinsen und einen nachweisbaren weiteren Verzugsschaden verlangen.

  7. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
     

§ 6 Fertigstellungs- und Liefertermine

  1. Angaben zu Fertigstellungs-, Anpassungs- oder Abholterminen sind unverbindliche Plantermine, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde.

  2. Die Fertigstellungszeit kann sich angemessen verlängern, wenn:

    a) die Genehmigung eines Kostenträgers noch nicht vorliegt,

    b) erforderliche Unterlagen oder Angaben fehlen,

    c) erforderliche Anprobe-, Maßnahme- oder Anpassungstermine nicht wahrgenommen werden,

    d) nachträgliche Änderungswünsche vereinbart werden oder

    e) unvorhersehbare und von Kuder Schuhtechnik nicht zu vertretende Umstände die Leistungserbringung vorübergehend verhindern.

  3. Kuder Schuhtechnik informiert den Kunden über erkennbare erhebliche Verzögerungen.

  4. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer erheblichen Verzögerung bleiben unberührt.
     

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat alle Angaben zu machen, die für die fachgerechte und sichere Ausführung der Versorgung oder Werkstattleistung erforderlich sind.

  2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Kuder Schuhtechnik auf bekannte Besonderheiten, Beschwerden, Druckstellen, Wunden, Allergien, Materialunverträglichkeiten oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für die Versorgung von Bedeutung sein können.

  3. Änderungen der körperlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse, die während der Herstellung oder Anpassung eintreten, sind unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere erhebliche Gewichtsveränderungen, Schwellungen, Wunden, operative Eingriffe oder Veränderungen der Fußform.

  4. Erforderliche Maßnahme-, Anprobe-, Anpassungs- und Kontrolltermine sind wahrzunehmen. Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, sollen sie möglichst frühzeitig abgesagt werden.

  5. Verzögerungen, die aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

  6. Der Kunde hat die übergebenen Gebrauchs-, Pflege- und Sicherheitshinweise zu beachten.

  7. Treten bei der Verwendung eines Hilfsmittels Schmerzen, ungewöhnliche Druckstellen, Hautveränderungen oder sonstige erhebliche Beschwerden auf, soll die Verwendung unterbrochen und Kuder Schuhtechnik zeitnah kontaktiert werden.
     

§ 8 Reparaturen und kundeneigene Gegenstände

  1. Der Kunde hat Kuder Schuhtechnik vor Beginn der Arbeiten über bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, besondere Materialeigenschaften und sonstige Besonderheiten des übergebenen Gegenstands zu informieren.

  2. Bei Reparaturen kann sich erst nach Beginn der Arbeiten zeigen, dass weitere, zuvor nicht erkennbare Schäden vorhanden sind oder zusätzliche Arbeiten erforderlich werden.

  3. Entstehen dadurch erhebliche Mehrkosten, wird die weitere Ausführung mit dem Kunden abgestimmt. Bis zur Entscheidung darf Kuder Schuhtechnik die Arbeiten unterbrechen.

  4. Kuder Schuhtechnik haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf bereits vorhandenen Materialfehlern, altersbedingter Materialermüdung, verdeckten Vorschäden oder einer fehlenden Reparaturfähigkeit des übergebenen Gegenstands beruhen.

  5. Dies gilt nicht, wenn Kuder Schuhtechnik bestehende Prüf- oder Hinweispflichten verletzt oder den Schaden selbst zu vertreten hat.

  6. Stellt der Kunde Materialien, Zubehörteile oder andere Gegenstände zur Verarbeitung zur Verfügung, ist er für deren grundsätzliche Eignung und Mangelfreiheit verantwortlich. Die gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten von Kuder Schuhtechnik bleiben unberührt.

  7. Wird nach vorheriger Vereinbarung ausschließlich eine Untersuchung, Fehleranalyse oder Begutachtung vorgenommen, ist diese Leistung auch dann zu vergüten, wenn anschließend keine Reparatur durchgeführt wird.
     

§ 9 Übergabe, Abnahme und Abholung

  1. Nach Fertigstellung informiert Kuder Schuhtechnik den Kunden, soweit Kontaktdaten hierfür vorliegen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die fertiggestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen und – soweit eine Abnahme erforderlich ist – abzunehmen.

  3. Als angemessene Abholfrist gelten regelmäßig 14 Kalendertage nach der Mitteilung über die Fertigstellung, sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist erforderlich machen.

  4. Holt der Kunde die Sache trotz einer weiteren Aufforderung und einer angemessenen Nachfrist nicht ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.

  5. Nach vorherigem Hinweis können dem Kunden notwendige und angemessene, tatsächlich entstandene Aufbewahrungskosten berechnet werden.

  6. Eine Verwertung oder Entsorgung nicht abgeholter Gegenstände erfolgt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht ohne eine vorherige angemessene Ankündigung.

  7. Für mangelfreie, individuell angefertigte, angepasste oder nach Kundenwunsch veränderte Produkte besteht kein allgemeines Umtausch- oder Rückgaberecht.

  8. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels bleiben vollständig unberührt.
     

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrecht

  1. Von Kuder Schuhtechnik gelieferte oder neu angefertigte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum von Kuder Schuhtechnik.

  2. Bei Reparaturen und Bearbeitungen kundeneigener Gegenstände stehen Kuder Schuhtechnik die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu.

  3. Zwingende Bestimmungen aus Verträgen mit Krankenkassen oder anderen Kostenträgern bleiben unberührt.
     

§ 11 Mängelrechte

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- oder Werkmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  2. Der Kunde soll einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah mitteilen und Kuder Schuhtechnik eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben.

  3. Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden nicht dadurch eingeschränkt, dass eine Mängelanzeige nicht unmittelbar nach Feststellung erfolgt.

  4. Geringfügige, handwerkstypische Abweichungen in Farbe, Struktur oder Oberfläche von Naturmaterialien stellen keinen Mangel dar, sofern sie zumutbar sind und die vereinbarte Funktion oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.

  5. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Beeinträchtigung nach Übergabe ausschließlich verursacht wurde durch:

    a) natürlichen oder gewöhnlichen Verschleiß,

    b) unsachgemäße Verwendung oder Pflege,

    c) Nichtbeachtung übergebener Gebrauchs- oder Pflegehinweise,

    d) Veränderungen oder Reparaturen durch nicht autorisierte Dritte oder

    e) nachträgliche erhebliche körperliche oder gesundheitliche Veränderungen des Kunden.

  6. Dies gilt nicht, soweit die Ursache bereits bei Übergabe vorhanden war oder von Kuder Schuhtechnik zu vertreten ist.

  7. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
     

§ 12 Haftung

  1. Kuder Schuhtechnik haftet unbeschränkt:

    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

    b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

    d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie und

    e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

  5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Beschäftigte, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kuder Schuhtechnik.
     

§ 13 Kündigung und Beendigung eines Auftrags

  1. Das Recht des Kunden, einen Werkvertrag vor Fertigstellung zu kündigen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Im Falle einer freien Kündigung kann Kuder Schuhtechnik die gesetzlich vorgesehene Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen verlangen.

  3. Bereits individuell angefertigte, zugeschnittene, veränderte oder nicht anderweitig verwendbare Materialien können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Abrechnung einbezogen werden.

  4. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
     

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Kuder Schuhtechnik ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften eingeschränkt werden.

  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Kuder Schuhtechnik Gerichtsstand.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben der Vertrag und die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
     

Kuder Schuhtechnik
Inhaber: David Kuder
Bahnhofstraße 36
74348 Lauffen am Neckar

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 1. August 2026

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